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FAQ Testamentsspende - Das müssen Sie wissen

Eine Testamentsspende ist eine sehr persönliche und weitreichende Entscheidung, die mit vielen Fragen verbunden ist. Die Kindernothilfe gibt Antworten auf besonders häufig gestellte Fragen.
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Formulierungen im Testament

Warum ist es wichtig, ein Testament zu schreiben?

Ohne ein Testament entscheidet das Gesetz über die Erbfolge des Nachlasses - die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft. Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann in seinem Testament festlegen, was mit seinem Nachlass geschehen soll.
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Was ist der Unterschied zwischen Vererben und Vermachen?

Heißt es in einem Testament, dass eine Person oder Organisation den Nachlass der entsprechenden Person „erbt“, bedeutet das, dass der Erbe Rechtsnachfolgender des Verstorbenen wird. Vererbt werden damit alle Rechte und Pflichten.

Wird einer Person oder Organisation in einem Testament etwas vermacht, bedeutet das, dass der Empfänger von den Pflichten eines Erben entbunden ist. In einem Vermächtnis können einer Person oder Organisation Geldbeträge, prozentuale Anteile an einem Vermögen oder einzelne Wertgegenstände wie Immobilien oder Wertpapiere vermacht werden. Der Erbe ist dazu verpflichtet, im Testament festgelegte Vermächtnisse zu erfüllen.
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Testament verfassen

Wie muss ein Testament aufgesetzt sein?

Ein Testament kann privatschriftlich ausschließlich von Hand geschrieben oder notariell erstellt werden. In jedem Fall muss das privatschriftliche Testament vollständig eigenhändig geschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben sein. Außerdem soll es ein Datum und eine Ortsangabe enthalten.

Ein notarielles Testament errichten Sie zusammen mit einem Notar. Der Notar veranlasst die Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Ein notariell verfasstes Testament ist vor allem dann sinnvoll, wenn es um komplexe Vermögenswerte und/oder vielseitige Wünsche des Nachlassgebenden geht.
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Wo soll ein Testament aufbewahrt werden?

Grundsätzlich ist nicht festgelegt, wo ein Testament aufbewahrt sein muss, um wirksam zu sein. Wir empfehlen allerdings, ein Testament gegen eine kleine Gebühr beim Amtsgericht zu hinterlegen. Es ist damit automatisch im Zentralen Testamentsregister abgelegt. So ist sichergestellt, dass ein Testament vom Nachlassgericht eröffnet werden kann. Wir empfehlen nicht, ein Testament im Schließfach der Bank aufzubewahren.
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Kann ein Testament widerrufen werden?

Ja. Der Letzte Wille eines Menschen kann sich grundlegend ändern – manchmal innerhalb eines einzigen Moments. Wurde bereits ein Testament verfasst, ist es wichtig, dieses im neu aufgesetzten Testament ausdrücklich zu widerrufen.
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Testamentsspenden an die Kindernothilfen

Wie kann sich ein Spendender über die Möglichkeiten der Testamentsspende informieren?

Die Kindernothilfe informiert interessierte Spender:innen auf unterschiedlichen Wegen. Unser Team steht Ihnen für telefonische und schriftliche Anfragen zur Verfügung. Auf Wunsch besuchen wir Sie zum persönlichen Gespräch. Gerne senden wir Ihnen Informationsmaterial zu, das Sie bei Ihren Überlegungen unterstützt.
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Wie setzt die Kindernothilfe Testamentsspenden ein?

Wird im Testament keine Zweckbindung verfügt, setzt die Kindernothilfe die geerbten Mittel dort ein, wo sie am dringendsten benötigt werden – also dort wo Mädchen und Jungen in Not sind, hungern müssen oder nicht zur Schule gehen können. Etwa 81Prozent aller Spendengelder fließen direkt in unsere Projekte, 19 Prozent in Werbungs- und Verwaltungsausgaben. Dafür bekommt die Kindernothilfe seit 1992 jährlich das Spendensiegel des Deutschen Zentralinstituts für Soziale Fragen (DZI) verliehen.
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Kann der Spendende entscheiden, wo sein Nachlass eingesetzt wird?

Ja. Zweckbindungen sind möglich. Bitte nehmen Sie im Vorfeld mit uns Kontakt auf, damit Sie die für Ihre Wünsche geeignete Formulierung finden. Zu eng gefasste Zweckbindungen können dazu führen, dass sie nicht erfüllt werden können und die Erbschaft oder das Vermächtnis des Spendenden dann leider ausgeschlagen werden muss. Nutzen Sie deshalb unbedingt unser Beratungsangebot, um den richtigen Verwendungszweck zu finden und korrekt zu formulieren.
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Kann die Kindernothilfe ein Erbe auch ausschlagen?

Ja. Haben Sie die Kindernothilfe als Erbe in Ihrem Testament eingesetzt, prüft unser Nachlassteam ausführlich, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit dem Erbe verbunden sind. Übersteigen Verbindlichkeiten, vorgesehene Vermächtnisse und/oder Pflichtteilsansprüche den Gesamtwert des Nachlasses, muss das Erbe ausgeschlagen werden, um die Finanzierung unserer Projekte nicht zu belasten. Kann eine vorgesehene Zweckbindung nicht erfüllt werden, muss das Erbe ebenfalls ausgeschlagen werden.
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Muss die Kindernothilfe meinen Nachlass versteuern?

Nein. Als gemeinnützige Organisation ist der Kindernothilfe e.V. - und auch die Kindernothilfe Stiftung - von der Erbschaftssteuer befreit. Für viele Testamentsspender:innen ist das ein guter Grund, die Kindernothilfe testamentarisch zu begünstigen. Sie können sicher sein, dass Ihr Nachlass zu 100 Prozent bei uns ankommt.
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Wie kann mein Nachlass der Kindernothilfe am effektivsten helfen?

Für die Kindernothilfe sind freie Mittel besonders wichtig. Denken Sie deshalb sorgfältig über mögliche Zweckbindungen nach und lassen Sie sich von uns beraten. Ist eine Testamentsspende an keine oder eine sehr offen ausgelegte Zweckbindung gekoppelt, kann ein Nachlass dort helfen, wo er dringend gebraucht wird. Für uns reduzieren sich damit der Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten.
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Kann der Kindernothilfe nur Vermögen vererbt oder vermacht werden?

Nein. Sie können die Kindernothilfe zum Beispiel als Bezugsberechtigten in eine Lebensversicherung einsetzen. Sie sollten uns allerdings unbedingt darüber informieren.

Testamentsspender:innen haben die Möglichkeit der Kindernothilfe Wertgegenstände oder Wertpapiere zu vermachen. Vermachte Immobilien werden beispielsweise von erfahrenen Gutachter:innen bewertet und anschließend verkauft. Auch Aktien werden von uns nicht weiter gehalten, sondern zügig veräußert, um finanzielle Mittel für unsere Projekte freizusetzen.
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Wer kümmert sich nach dem Tod des Spendenden um die Erfüllung des Testaments?

Das zuständige Nachlassgericht informiert unser erfahrenes Nachlassteam über die Eröffnung eines Testaments. Unser Team arbeitet dann nach dem Vier-Augen-Prinzip, um Rechten und Pflichten nachzukommen und Ihren Letzten Willen zu erfüllen.
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Die richtige Antwort ist in unseren FAQ noch nicht dabei? Kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir beraten Sie gerne.
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Kontakt

Portraitfoto von Frederike Elter, Kindernothilfe-Stiftung

Frederike Elter

Ansprechpartnerin Stiftung & Testament

0203 7789 167

frederike.elter@kindernothilfe.de

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